Land verhängt Einschränkungen wegen Wasserknappheit

Die Bewässerung von Grünflächen ist zwischen 8 und 19 Uhr untersagt und sonst stark eingeschränkt. Foto: www.pexels.com
Das Land hat wegen der anhaltenden Wasserknappheit per Dekret besondere Sparmaßnahmen erlassen. Landeshauptmann Arno Kompatscher unterzeichnete die Verordnung am 20. Juli, nachdem das Wassernotstandskomitee die Schritte bei seiner Sitzung am 16. Juli empfohlen hatte.
Auslöser ist eine außergewöhnlich lange Trockenphase mit hohen Temperaturen, fehlenden Schneereserven und zu geringen Niederschlägen. Dadurch haben sich die verfügbaren Wasserressourcen im Einzugsgebiet der Etsch deutlich verringert. Maßgeblich für die Anhebung der Warnstufe war laut Land vor allem der Abfluss der Etsch im Unterlauf, der in den vergangenen Tagen wiederholt unter den Richtwert von 80 Kubikmetern pro Sekunde gefallen war. Dieser Wert gilt als notwendig, um das Eindringen von Salzwasser aus dem Meer in die Trinkwasserressourcen im Unterlauf zu verhindern.
Bewässerung und Wasserverbrauch eingeschränkt
Die neuen Vorgaben sehen vor, den Wasserverbrauch insgesamt auf das notwendige Minimum zu senken. Alle Wassernutzer, besonders Landwirtschaft, Betriebe sowie Eigentümer und Bewirtschafter von Gärten und Parkanlagen, sind zu einem besonders sparsamen und effizienten Umgang mit Wasser aufgerufen. Betreiber öffentlicher Trinkwasserleitungen sollen Abnehmer mit hohem Verbrauch gezielt über die Notwendigkeit von Einsparungen informieren.
Für Grünflächen gelten konkrete Verbote: Die Bewässerung privater, öffentlicher und touristisch genutzter Flächen ist zwischen 8 und 19 Uhr untersagt. Außerdem darf sie nur mehr im Abstand von mindestens drei Tagen und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Bewässerungsautomaten müssen entsprechend angepasst werden.
Auch bei der Reinigung und beim Waschen gibt es Einschränkungen. Das Säubern von Straßen und Plätzen mit Wasser ist verboten. Ebenso darf Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz nicht mehr für das nicht gewerbliche Waschen von Fahrzeugen verwendet werden.
Vorgaben auch für Landwirtschaft und Staubecken
In der Landwirtschaft wird die Bewässerung mittels Oberkronenberegnung zwischen 6 und 21 Uhr untersagt. Das betrifft alle Beregnungsanlagen, die nicht an einen Turnus gebunden oder nicht mit Tropfern ausgestattet sind.
Zudem ist der Betreiber der strategischen Staubecken Vernagt, Reschen, Zoggler und Zufritt aufgefordert, den pulsierenden Abfluss in der Etsch im Wochenverlauf durch ein angepasstes Produktionsmanagement zu verringern. Gleichzeitig kündigt das Land verstärkte Kontrollen bei Wasserableitungen an. Dabei soll besonders geprüft werden, ob genehmigte Ableitungszeiträume und vorgeschriebene Restwassermengen eingehalten werden. Ein besonderes Augenmerk gilt Entnahmen aus Kanälen oder Gräben zur Gartenbewässerung.
Die Verordnung wird an Forststationen und Gemeinden übermittelt. Sie sollen die Einhaltung der Regeln in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich überwachen und mögliche Übertretungen an das Amt für nachhaltige Gewässernutzung melden. Nach Angaben des Landes werden sowohl die Maßnahmen als auch die hydrologische Entwicklung laufend beobachtet, um bei Bedarf nachzuschärfen oder Anpassungen vorzunehmen.